Allgemeines zum Lehrkräfteaustauschverfahren
Durch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001 und 07.11.2002 ist ein einheitliches Verfahren zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern vereinbart worden. Die Beschlüsse finden Sie nebenstehend zur Ansicht oder zum Download.
Beamtete oder tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die unbefristet im Schuldienst eines anderen Bundeslandes tätig sind und die das Bundesland wechseln wollen, können jederzeit an dem Bewerbungsverfahren in einem anderen Land oder am Lehrkräfteaustauschverfahren zwischen den Ländern teilnehmen, wenn eine Freigabeerklärung der zuständigen Schulbehörde vorliegt.
Die Einstellungsportale aller Bundesländer mit den jeweiligen Stellenausschreibungen können Sie über die Seite der
Kultusministerkonferenz erreichen.
Mit dem Lehrkäfteaustauschverfahren soll Lehrkräften darüber hinaus, insbesondere aus persönlichen Gründen, eine zusätzliche Möglichkeit für den Wechsel in ein anderes Bundesland eingeräumt werden. Dabei steht die Familienzusammenführung im Mittelpunkt der Bemühungen. Für die Teilnahme am Austauschverfahren ist ein Versetzungsantrag zu stellen, dessen Inhalte zwischen allen Bundesländern abgestimmt sind. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beantragten Versetzungstermin auf dem Dienstweg bei der zuständigen Stelle des abgebenden Landes einzureichen. Nach ggf. abweichenden Antragsfristen erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Bundesland.
Versetzungstermin ist in der Regel der 01. August eines Jahres. Mehrere Bundesländer, darunter auch Niedersachsen, übernehmen Lehrkräfte auch zum 01. Februar. Eine Aufstellung, welche Bundesländer zzt. zum 01. Februar eines Jahres Lehrkräfte übernehmen, finden Sie in nebenstehender Datei. Eine Antragstellung in die Länder, die sich zum 01. Februar nicht beteiligen, ist zum Halbjahr nicht möglich.
Für die Teilnahme am Tauschverfahren ist eine Freigabeerklärung des abgebenden Landes erforderlich. Eine Freigabe kann z. B. aus dringenden dienstlichen Gründen zu einem bestimmten Termin versagt werden. Die Entscheidung wird in der Regel auf dem Antragsvordruck vermerkt und dem aufnehmenden Bundesland mitgeteilt.
Das aufnehmende Land erwartet im Falle einer Übernahme grundsätzlich, dass Sie zu Beginn des entsprechenden Schulhalbjahres Ihre Unterrichtstätigkeit an der Einsatzschule aufnehmen. Mit Abgabe des Versetzungsantrags erklären Sie sich hiermit ausdrücklich einverstanden.
Die Tauschverhandlungen finden spätestens Anfang April bzw. Anfang Oktober statt. Im Anschluss daran werden die Antragstellerinnen bzw. die Antragsteller zeitnah von ihrer Schulbehörde über das Ergebnis der Verhandlungen informiert. Endgültige Einsatzorte und die Übernahmekonditionen im Falle eines Tausches - beispielsweise Übernahme in das Beamtenverhältnis oder Veränderungen in der Besoldung – erfahren Sie vom aufnehmenden Land.
Nicht in jedem Fall kann der erste Versetzungsantrag erfolgreich sein; es kann durchaus zu Wartezeiten kommen. Ursache hierfür kann u. A. ein unterschiedliches Antragsvolumen zwischen abgebendem und aufnehmendem Bundesland sein. Ein „persönlicher“ Tauschpartner oder eine "persönliche" Tauschpartnerin führt nicht zu einer bevorzugten Versetzung.
Können mangels geeigneter Tauschpartnerinnen bzw. Tauschpartner nicht alle Bewerberinnen oder alle Bewerber berücksichtigt werden, so erfolgt eine Auswahl nach folgenden Kriterien:
- Eignung,
- soziale Situation,
- Bedarf,
- Wartezeit.