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Anhörungsverfahren zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) und zu den dazugehörigen Ergänzenden Bestimmungen (EB-VO-AK)/Einführung eines neuen Schulabschlusses am Ende der Einführungsphase


Mit der zur Anhörung vorgelegten Änderungsverordnung bzw. dem zur Anhörung vorgelegten Änderungserlass wird für Schülerinnen und Schüler, die ohne Sekundarabschluss I – Realschulabschluss und mit erfolgreichem Besuch des Vorkurses gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VO-AK in ein Abendgymnasium oder Kolleg aufgenommen worden sind, und die Schule am Ende der Einführungsphase ohne Versetzung in die Qualifikationsphase verlassen, die Möglichkeit eröffnet, am Ende der Einführungsphase einen Sekundarabschluss I – Realschulabschluss zu erwerben.

Voraussetzung für den Erwerb des Sekundarabschlusses I – Realschulabschluss ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Mindestanforderungen für eine Versetzung in die Qualifikationsphase gemäß § 11 VO-AK bei Berücksichtigung nur einer Fremdsprache erfüllen muss (neu: § 16 Satz 3 VO-AK). In diesem Fall wird bei einem Abgang von der Schule am Ende der Einführungsphase der Sekundarabschluss I – Realschulabschluss mit einem Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt (neu: § 16 Satz 4 VO-AK).

In einer neuen Nummer 16.4 der Ergänzenden Bestimmungen zur VO-AK wird festgelegt, mit welchem genauen Wortlaut der Sekundarabschluss I – Realschulabschluss auf dem Abgangszeugnis unter Bemerkungen aufzunehmen ist.

Die Anhörungsfrist läuft bis zum 10.02.2025

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