241118 Anlage Änderungserlass EB-VO-AK Abschlüsse Ende EP.pdf
(PDF, 0,06 MB)
241118 Anlage Synopse Entwurf VO-AK_EB Abschlüsse Ende EP.pdf
(PDF, 0,10 MB)
241118 Anlage Änderungsverordnung VO.AK Abschlüsse Ende EP.pdf
(PDF, 0,06 MB)
Mit der zur Anhörung vorgelegten Änderungsverordnung bzw. dem zur Anhörung vorgelegten Änderungserlass wird für Schülerinnen und Schüler, die ohne Sekundarabschluss I – Realschulabschluss und mit erfolgreichem Besuch des Vorkurses gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VO-AK in ein Abendgymnasium oder Kolleg aufgenommen worden sind, und die Schule am Ende der Einführungsphase ohne Versetzung in die Qualifikationsphase verlassen, die Möglichkeit eröffnet, am Ende der Einführungsphase einen Sekundarabschluss I – Realschulabschluss zu erwerben.
Voraussetzung für den Erwerb des Sekundarabschlusses I – Realschulabschluss ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Mindestanforderungen für eine Versetzung in die Qualifikationsphase gemäß § 11 VO-AK bei Berücksichtigung nur einer Fremdsprache erfüllen muss (neu: § 16 Satz 3 VO-AK). In diesem Fall wird bei einem Abgang von der Schule am Ende der Einführungsphase der Sekundarabschluss I – Realschulabschluss mit einem Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt (neu: § 16 Satz 4 VO-AK).
In einer neuen Nummer 16.4 der Ergänzenden Bestimmungen zur VO-AK wird festgelegt, mit welchem genauen Wortlaut der Sekundarabschluss I – Realschulabschluss auf dem Abgangszeugnis unter Bemerkungen aufzunehmen ist.
Die Anhörungsfrist läuft bis zum 10.02.2025