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Ergebnispapier zur Schulgesetznovellierung

Die Fraktionen von CDU und FDP sowie das Niedersächsische Kultusministerium haben sich mit Bezug auf die Schulgesetznovellierung in bisher noch nicht abschließend geklärten Detailfragen auf Folgendes verständigt:

1. Freier Elternwille – Verweisung in eine andere Schulform

Der freie Elternwille bei der Wahl der weiterführenden Schulform bleibt erhalten. Die Möglichkeit, nicht empfohlene Schülerinnen und Schüler an eine andere Schulform zu verweisen, erfolgt erst am Ende des 6. Schuljahrgangs. An der weiterführenden Schulform erfolgt nach Jahrgangsstufe 5 eine Versetzung. Für Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Versetzung in die 6. Klasse nicht erfolgt, besteht die Möglichkeit, den fünften Jahrgang an dieser Schule zu wiederholen. Es erfolgt aber gleichzeitig eine Beratung insbesondere auch der Eltern durch die Schule, um hier die beste Lösung für das Kind zu finden.

2. Übergangsphase bei der Abschaffung der Orientierungsstufe

Die Jahrgänge, die ab Sommer in die 5. Klasse der Orientierungsstufe eingeschult werden, besuchen in der 6. Klasse bereits die weiterführenden Schulformen. Es erfolgt damit ein Ausstieg aus der Orientierungsstufe flächendeckend bereits 2004. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (Härtefälle) wird den Schulträgern die Möglichkeit der Verlängerung der Übergangsphase um ein Jahr gewährt.

Für die Beschulung in der 5. Klasse der Orientierungsstufe wird es keine detaillierten Vorgaben geben, sondern die Beschulung erfolgt in der pädagogischen Eigenverantwortung der Schule unter Berücksichtigung des für die Schülerinnen und Schüler nach der 5. Klasse erfolgenden Übergangs in die weiterführenden Schulen.

3. Abitur nach 12 Jahren an den Gesamtschulen

Für die Kooperativen Gesamtschulen mit schulformbezogener Ausrichtung besteht die Möglichkeit des Abiturs nach 12 Jahren.

Für die Integrierten Gesamtschulen wird per Erlass die Möglichkeit geschaffen, für leistungsfähige Schüler auch das Abitur nach 12 Jahren anzubieten. Das gleiche gilt für Kooperative Gesamtschulen bei jahrgangsbezogener Ausrichtung. Voraussetzung dafür ist ein schulformbezogener Unterricht nach Klasse 5.

4. Schulbezirke der Gesamtschulen

Die bisher geltenden Bestimmungen mit Bezug auf die Schulbezirke der Gesamtschulen bleiben bestehen. Die in dem Entwurf zur Schulgesetznovelle vorgesehene Neuregelung erfolgt nicht.

5. Zeitpunkt der Einführung des Zentralabiturs

Die Schüler, die zurzeit sich in der 10. Klasse befinden, werden erstmals das Zentralabitur ablegen. Das Zentralabitur wird also 2006 flächendeckend gelten.

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.03.2010

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