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Statistische Unterrichtsversorgung und Abdeckung des Pflichtunterrichts

Abgeordnete Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Dürr, Jan-Christoph Oetjen und Jörg Bode (FDP)


Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung


Vorbemerkung der Abgeordneten


Im Rahmen der Beantwortung der Dringlichen Anfrage der FDP-Fraktion „Wie sieht die Unterrichtsversorgung aktuell in Niedersachsen aus?“ führte Kultusministerin Frauke Heiligenstadt am 21. Januar 2016 aus: „Wie Sie wissen, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist der Pflichtunterricht an anderen Schulformen bereits bei niedrigeren Werten sichergestellt. So kann beispielsweise bei einer durchschnittlichen Integrierten Gesamtschule der Pflichtunterricht bereits bei einem Versorgungswert von gut 70 % sichergestellt werden - 70 %! Wenn man dann noch die Zusatzbedarfe vollständig abdecken will, reicht eine Versorgung von 96 % gut aus, um auch diesen Pflichtunterricht einschließlich der Zusatzbedarfe sicherzustellen. Die weiteren Lehrkräfte-Sollstunden, die notwendig sind, um den Wert von 100 % zu erreichen, sind sogenannte Poolstunden, die an den Schulen flexibel eingesetzt werden können.“


Vorbemerkung der Landesregierung


Ziel der Landesregierung ist es, eine landesweit ausgewogene bedarfsgerechte Versorgung mit Lehrkräften an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zu erreichen.


Die Ressourcenzuweisung richtet sich dabei im allgemein bildenden Bereich nach den für die Schule errechneten Lehrer-Sollstunden.


Grundlage für die Berechnung der Sollstunden ist der Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ (RdErl. d. MK v. 07.07.2011, SVBl. S. 268, zuletzt geändert durch RdErl. vom 16.07.2015, SVBl. S. 366).


Der sog. Klassenbildungserlass regelt die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen auf Basis des jeweiligen Landeshaushalts zur Verfügung stehen; so wird in Nr. 2 des Erlasses geregelt:


„Die Stundenzuweisung für die einzelne Schule (Sollstunden) ergibt sich aus den gemäß Nr. 3 zu bildenden Klassen und den für diese in Nr. 4 vorgesehenen Lehrerstunden (Grundbedarf) sowie ggf. den in Nr. 5 aufgeführten Zuschlägen (Zusatzbedarf).“


Der Grundbedarf ergibt sich aus der Summe des zu erteilenden Pflichtunterrichts nach dem jeweiligen Grundsatzerlass für die Schulform. Darüber hinaus erhalten die allgemein bildenden Schulen des Sekundarbereichs I eine klassenbezogene Zuweisung an Poolstunden.


Die Einstellung von Lehrkräften im Rahmen des Einstellungsverfahrens ist dabei ein Mittel, um die Versorgung der Schulen mit Lehrkräften sicherzustellen und die genannten Bedarfe abzudecken. Weitere personalwirtschaftliche Maßnahmen für eine bedarfsgerechte Versorgung mit Lehrkräften sind z. B. Versetzungen und Abordnungen.


Die erlassliche Grundlage für die Stellenzuweisung ist der sog. Einstellungserlass in der jeweils gültigen Fassung (aktuell: „Einstellung von Lehrkräften an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum Beginn des 2. Schulhalbjahres 2015/2016 – Einstellungstermin 01.02.2016“; RdErl. d. MK v. 16.10.2015, SVBl. S. 542, geändert durch RdErl. d. MK v. 19.10.2015, SVBl. S. 548). Dessen Nr. 2.1 regelt Folgendes:


„Für die bedarfsgerechte Verteilung von Lehrkräftestellen ist der Bezugswert für die Personalplanung (BPP) im Planungsinstrument izn-Stabil-Prognose maßgeblich. Der Bezugswert für die Personalplanung ergibt sich aus dem Quotienten von Lehrkräfte-Ist-Stunden und Lehrkräfte-Soll-Stunden in Prozent.

[…]

Die entsprechend den Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr. 1.1 neu einzustellenden Lehrkräfte dienen auch dem überregionalen Ausgleich der Versorgung mit Lehrkräften zwischen den Schulen. Vor Ausschreibung einer Stelle ist zu prüfen, ob der Fächerbedarf der Schule durch Versetzung geeigneter Lehrkräfte gedeckt werden kann. Maßstab zum Ausgleich zwischen den Schulen ist der mit den zugewiesenen Stellen erreichbare Durchschnitt der Versorgung in den einzelnen Schulformen. Hierzu können u. a. auch Versetzungen und (Teil-)Abordnungen vorgenommen werden.


Ziel ist es, eine landesweit ausgewogene bedarfsgerechte Versorgung mit Lehrkräften an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zu erreichen.


An den Grundschulen sind die sogenannten Überhangstunden über dem Landesdurchschnitt weitgehend abzubauen. Dies hat der Nds. Landtag am 18.09.2003 aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes beschlossen. Diese Stunden sind für die Erteilung eines vollständigen Unterrichts auch an den anderen Schulformen zu verwenden. Ziel ist grundsätzlich die Versorgung jeder Grundschule mit mindestens 100 %, um die Verlässlichkeit der Grundschule zu gewährleisten.


Zum Einsatz von Förderschullehrkräften an allgemeinen Schulen gelten die Regelungen im sogenannten Klassenbildungserlass (Bezugserlass zu a) in seiner derzeit gültigen Fassung.


Auf neue Schulen und Schulformen sowie Schulen im Entstehen ist besonders zu achten. Grundsätzlich sind sie mit den Lehrkräften der Schulen zu versorgen, auf die die Schülerinnen und Schüler ohne Neugründung gegangen wären.“


1. Woraus ergeben sich die Differenzen der einzelnen Schulformen bei der Abdeckung des Pflichtunterrichts?


Die Lehrkräfte-Sollstunden jeder Schule werden nach den in der Vorbemerkung der Landesregierung dargestellten Grundsätzen berechnet. Je mehr Zusatzbedarfe und ggf. Poolstunden einer Schule dabei anerkannt werden, desto geringer ist der mathematische Anteil des Pflichtunterrichts an den Lehrkräfte-Sollstunden.


Die in der Vorbemerkung der Abgeordneten zitierten Werte je Schulform ergeben sich aus dem rechnerischen Mittel der Bedarfe der Schulen dieser Schulform.


Die Differenzen zwischen den Schulformen in Bezug auf die prozentual nötigen Ressourcen zur Abdeckung des Pflichtunterrichtes ergeben sich durch die unterschiedlichen Bedarfsansprüche der Schulen. So können z. B. Zusatzbedarfe für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an Oberschulen anerkannt werden, aber nicht an Grundschulen. Die Grundschulen hingegen erhalten Zusatzbedarfe für die Sonderpädagogische Grundversorgung, nicht aber die weiterführenden Schulen. Wie viele Stunden für den Zusatzbedarf an der einzelnen Schule anerkannt werden, ist von diesen und vielen weiteren Parametern abhängig.


Im Bereich der Förderschulen werden beispielsweise folgende Zusatzbedarfe anerkannt:


Förderschulen mit ganztägigem Unterricht GB und KM erhalten für die Schülerinnen und Schüler, die pro Tag an mindestens zwei Unterrichtsstunden (nicht Pflichtunterricht) des ganztagsschulspezifischen Angebots teilnehmen, Zusatzbedarfe.


Wenn es die Art der Behinderung und die Gruppengröße im Schwimmunterricht von Förderschulen erforderlich machen, kann mit einer differenzierten Begründung eine zweite Lehrkraft zur Aufsichtsführung als Zusatzbedarf bei der NLSchB geltend gemacht werden.


Zur Durchführung von Betriebs- und Praxistagen werden für Förderschulen Abordnungsstunden von BBS-Lehrkräften als Zusatzbedarf festgesetzt.


Weitere Zusatzbedarfe können von Förderschulen nicht geltend gemacht werden.


Als weiteres Beispiel ist in der Schulform Gymnasium die Gewährung von Zusatzbedarfen


u. a. aus folgenden Gründen notwendig:


Grundsätzlich wird angestrebt ein möglichst differenziertes Fremdsprachenangebot als Vorbereitung auf die Schwerpunktbildung in der gymnasialen Oberstufe vorzuhalten. D. h., es wird möglichst nach Neigung der Schülerinnen und Schüler ein Fremdsprachenangebot vorgehalten, das Wahlmöglichkeiten bei der 2. Wahlpflichtfremdsprache und auch die Wahl einer 3. Fremdsprache ermöglicht. Eine vergleichbare Sachlage liegt im Aufgabenfeld C bei der Erteilung von Informatikunterricht vor. In der Folge werden an den Gymnasien Zusatzbedarfe bzw. Poolstunden bei der Erteilung der 2. Wahlpflichtfremdsprache und beim Angebot einer 3. Wahlsprache (Poolstunden) notwendigerweise zur Erteilung des Pflichtunterrichts in Anspruch genommen, wenn im Sekundarbereich I oder in der Einführungsphase mehr Lerngruppen als Klassen gebildet werden müssen (siehe Nr. 5.2. des Klassenbildungserlasses).


In der Einführungsphase wird mit Blick auf neu zu bildende Unterrichtsfächer ebenfalls Zusatzbedarf geltend gemacht (z. B. Wirtschaftslehre, neu beginnende 3. Sprache, Sport).


Zur Unterstützung und Förderung der individuellen Gestaltung der Schulzeitdauer werden in den Schuljahrgängen 5 bis 10 je Schuljahrgang zwei Stunden anerkannt.


2. Wird bei Stellenzuweisungen durch die Landesregierung an Schulen der zu erreichende Zielwert von 100 % inklusive Zusatzbedarf zugrunde gelegt oder die Abdeckung des Pflichtunterrichts?


Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.


3. Inwieweit unterscheiden sich die Schulformen im Hinblick auf die ihnen zustehenden Funktionsstellen und die für diese zur Verfügung gestellten Anrechnungsstunden?


Die Funktionsstellen sind in den Besoldungsordnungen des Bundes (in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung vom 06.08.2002) und des Landes geregelt. Sie tragen den Besonderheiten des jeweiligen Lehramtes und der jeweiligen Schulform Rechnung. Die den Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhabern gewährten Anrechnungsstunden ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 sowie aus § 12 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule).


Für die Funktionsstellen der Schulleitungen ist Folgendes zu beachten: Nach § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule ergibt sich die Zeit für die Erfüllung der Aufgaben nach § 43 NSchG (Leitungszeit) für jede Schule aus der regelmäßigen Arbeitszeit abzüglich der Zeit für die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung nach der Anlage 2 zu § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule. Den Schulleitungen werden keine Anrechnungsstunden gewährt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.02.2016

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