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Niedersächsisches Kultusministerium informiert Landtag über Versetzungsverfahren einer Lehrkraft

Im Nachgang zu der mündlichen Beantwortung der Dringlichen Anfrage der Fraktion der FDP während der Januar-Sitzung des Niedersächsischen Landtags (Drs. 17/4992) hat das Niedersächsische Kultusministerium die Mitglieder des Niedersächsischen Landtag heute schriftlich unterrichtet. Der Abgeordnete Björn Försterling (FDP) hatte sich nach dem Ablauf eines Versetzungsverfahrens einer Lehrkraft erkundigt.

Das Kultusministerium hat darauf heute wie folgt geantwortet:

Mit Blick auf die o. a. Zusatzfrage hat das Niedersächsische Kultusministerium die Versetzung einer Lehrkraft von einer Oberschule (in Harznähe) zu einem Gymnasium oder einer Gesamtschule im Raum Göttingen geprüft.

Die Lehrkraft mit dem Lehramt für Gymnasium ist seit August 2013 in der Oberschule tätig und hatte seither mehrere Versetzungsanträge bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde gestellt mit dem Ziel, an ein Gymnasium, eine IGS oder eine KGS im Raum Göttingen versetzt zu werden. Als Grund für den Schulwechsel führte die Lehrkraft gegenüber der Niedersächsischen Landesschulbehörde nachvollziehbare persönliche (familiäre) Gründe an. Die Niedersächsische Landesschulbehörde lehnte die Versetzungsersuchen unter Verweis auf die Unterrichtsversorgung der OBS ab.

Im November 2015 wandte sich die Lehrkraft über ihren Vater an ein Mitglied des Niedersächsischen Landtages mit dem Ziel, über das Ministerinbüro des Kultusministeriums die Versetzung zum 01.02.2016 zu erwirken. Offenbar hatte die Lehrkraft die Befürchtung, dass ihrem Antrag erneut nicht gefolgt werde. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem mit Runderlass des MK vom 02.04.2014 (SVBl S. 206) beschriebenen Verfahren für Lehrkräfte, die nicht gemäß dem ihrer Lehrbefähigung zugeordnetem Einstiegsamt eingestellt wurden und auf eine diesem Einstiegsamt entsprechende Stelle wechseln möchten. Als Beispiel: Einstellung als Realschullehrkraft in der Besoldungsgruppe A12 mit dem Ziel Studienratsstelle in der Besoldungsgruppe A13.

Nach einer kursorischen Prüfung der Sachlage durch die Leiterin des Ministerinbüros informierte diese in einer kurzen mündlichen Erörterung die Niedersächsische Kultusministerin über den Sachverhalt, jedoch ohne Namensnennung. Dabei wurde gegenüber der Ministerin ausgeführt, die Beschäftigung am Standort der Oberschule stelle für die Lehrkraft eine sehr starke persönliche Belastung dar.

Nach diesem kurzen Gespräch hielt es die Ministerin aus Fürsorgegründen für angemessen, die Möglichkeit einer Versetzung an eine Schule im Raum Göttingen prüfen zu lassen. Entscheidend sei, so die Ministerin, dass die Unterrichtsversorgung an der betroffenen OBS nicht leide und ggf. notwendige Personalmaßnahmen zur Kompensation durch die Niedersächsische Landeschulbehörde geprüft und durchgeführt würden. Die zu versetzende Lehrkraft war und ist der Kultusministerin persönlich nicht bekannt. Es gibt auch keine verwandtschaftlichen oder schwägerlichen Beziehungen – weder zu der Ministerin, noch – wie gerüchteweise verbreitet wurde – zu ihrem Umfeld. Dies schließt auch das Wahlkreisbüro der Landtagsabgeordneten Frauke Heiligenstadt ein.

Nach dem Gespräch mit der Ministerin bat die damalige Leiterin des Ministerinbüros den zuständigen Referatsleiter im Niedersächsischen Kultusministerium darum, die Versetzung an ein Gymnasium oder eine Gesamtschule im Raum Göttingen zu veranlassen. Der entsprechende Referatsleiter wies die Leiterin des Ministerinbüros darauf hin, dass dies aus seiner Sicht ein unübliches Verfahren sei. Die Leiterin des Ministerinbüros bat dennoch um weitere Veranlassung und wies gleichzeitig auf die zu sichernde Unterrichtsversorgung hin.

Der Referatsleiter hat anschließend die Niedersächsische Landesschulbehörde angewiesen, ein entsprechendes Versetzungsverfahren einzuleiten. Er machte in diesem Zusammenhang gegenüber der Niedersächsischen Landeschulbehörde deutlich, dass notwendige Personalmaßnahmen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an der ggf. abgebenden Schule durch die Niedersächsische Landeschulbehörde zu prüfen und bei Bedarf durchzuführen seien.

Die Landesschulbehörde verwies daraufhin fernmündlich gegenüber dem MK auf die Besonderheit dieses Vorgangs und die Unterrichtsversorgung an der abgebenden Schule. Gleichwohl wurde die Landesschulbehörde gebeten, die Angelegenheit weiter zu verfolgen.

Die Landesschulbehörde begann daraufhin damit, eine Versetzungsmöglichkeit für die betreffende Lehrkraft zu suchen und stellte der OBS eine Einstellungsermächtigung zur Kompensation zur Verfügung. Eine Versetzung zum 01.02.2016 stand insofern unter der Vorgabe der Kompensation zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an der ggf. abgebenden Schule. Allerdings konnte die OBS diese und auch eine weitere zur Verfügung stehende Stelle nicht besetzen.

Parallel gab es die Bemühungen der Landesschulbehörde, eine aufnehmende Schule zu finden. Ins Auge gefasst wurde schließlich ein Gymnasium in der Stadt Göttingen. Die Personalvertretung des aufnehmenden Gymnasiums, die im üblichen Beteiligungsverfahren eingebunden war, äußerte Vorbehalte gegen die geplante Versetzung. Befürchtet wurdenungünstige personalwirtschaftliche Auswirkungen, die sich aus dieser Versetzung ergeben würden. Der Schulbezirkspersonalrat hatte hingegen keine Bedenken.

Mangels Kompensation einer Versetzung und bei der Betrachtung der gesamten Umstände kann es in diesem Fall zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu einer Versetzung kommen. Dennoch ist jeder Einzelfall mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Die Sicherung der Unterrichtsversorgung an allen Schulformen hat für die Kultusministerin und die Schulbehörden höchste Priorität.

Abschließend lässt sich festhalten, dass die zuständige Niedersächsische Landesschulbehörde mit der Prüfung des Versetzungsantrags befasst war und die personalvertretungsrechtlichen Gremien beteiligt waren. Die in Rede stehende Versetzung ist letztlich aus Gründen der Sicherung der Unterrichtsversorgung nicht durchgeführt worden.

Dazu Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:

„Auch wenn das Ministerium der Landesschulbehörde rechtlich Entscheidungen durchaus vorgeben kann, hätte die Weisung so nicht ausgesprochen werden sollen. Für solche Fälle gibt es klare Schritte und standardisierte Abläufe. Es war ein Fehler, dass ich mir die Details dieser Maßnahme nicht habe erläutern lassen. Ich bedaure, dass der Vorgang Unruhe ausgelöst hat. Im Zentrum der Arbeit des Kultusministeriums muss und wird weiterhin eine ausgewogene Unterrichtsversorgung aller Schulformen stehen.“

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Artikel-Informationen

erstellt am:
26.01.2016

Ansprechpartner/in:
Sebastian Schumacher

Nds. Kultusministerium
Pressesprecher
Hans-Böckler-Allee 5
30173 Hannover
Tel: 05 11/1 20-71 48
Fax: 05 11/1 20-74 51

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