Runderlass zum „Kopftuchbeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts
Mit einem aktuellen Runderlass informiert das Niedersächsische Kultusministerium die öffentlichen Schulen über die Auswirkungen des so genannten Kopftuchbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG ) vom 27.1.2015. Diesem Beschluss nach verstößt ein präventives Verbot des Tragens eines Kopftuchs aus Glaubensgründen durch eine Lehrerin an einer öffentlichen Schule gegen die Verfassung und ist damit unzulässig.
Der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums erläutert, dass in Folge dieser Entscheidung eine verfassungskonforme Auslegung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) § 51 Abs. 3 Satz 1 es grundsätzlich zulässt, dass Lehrkräfte in Niedersachsen ein Kopftuch oder andere religiös konnotierte Kopfbedeckungen im Dienst an öffentlichen Schulen tragen. Ausnahmen von diesem Grundsatz könnten laut BVerfG-Beschluss sich lediglich aus einer hinreichend konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder für die staatliche Neutralität ergeben. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
Ergänzend zum Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums wird auch die Niedersächsische Landesschulbehörde die Schulleiterinnen und Schulleiter auf die geänderte Rechtslage hinweisen. In einem Begleitschreiben zum Runderlass bietet die Niedersächsische Landesschulbehörde ihre umfassende Beratung und Unterstützung an, wird die Thematik in den Schulleiterdienstbesprechungen erläutert. Sollten Fragen in diesem Zusammenhang auftreten, können sich die Schulen jederzeit an die Niedersächsische Landesschulbehörde wenden.
Der Runderlass ist den Schulen in der Septemberausgabe des Amtsblatts des Niedersächsischen Kultusministeriums („Schulverwaltungsblatt“) bekannt gemacht worden und kann hier nachgelesen werden.
Der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums erläutert, dass in Folge dieser Entscheidung eine verfassungskonforme Auslegung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) § 51 Abs. 3 Satz 1 es grundsätzlich zulässt, dass Lehrkräfte in Niedersachsen ein Kopftuch oder andere religiös konnotierte Kopfbedeckungen im Dienst an öffentlichen Schulen tragen. Ausnahmen von diesem Grundsatz könnten laut BVerfG-Beschluss sich lediglich aus einer hinreichend konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder für die staatliche Neutralität ergeben. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
Ergänzend zum Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums wird auch die Niedersächsische Landesschulbehörde die Schulleiterinnen und Schulleiter auf die geänderte Rechtslage hinweisen. In einem Begleitschreiben zum Runderlass bietet die Niedersächsische Landesschulbehörde ihre umfassende Beratung und Unterstützung an, wird die Thematik in den Schulleiterdienstbesprechungen erläutert. Sollten Fragen in diesem Zusammenhang auftreten, können sich die Schulen jederzeit an die Niedersächsische Landesschulbehörde wenden.
Der Runderlass ist den Schulen in der Septemberausgabe des Amtsblatts des Niedersächsischen Kultusministeriums („Schulverwaltungsblatt“) bekannt gemacht worden und kann hier nachgelesen werden.