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Wie wird sichergestellt, dass im Raum Osnabrück ausreichend Schulplätze in der gymnasialen Oberstufe zur Verfügung stehen?

Antwort auf die mündliche Anfrage: Wie wird sichergestellt, dass im Raum Osnabrück ausreichend Schulplätze in der gymnasialen Oberstufe zur Verfügung stehen?
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 28.03.2014 - TOP 30 - Nr. 54

Die Abgeordneten Clemens Lammerskitten, Burkhard Jasper, Martin Bäumer, Christian Calderone und Kai Seefried (CDU) hatten gefragt:

Unter der Überschrift „Absagen für Realschüler“ berichtete die Neue Osnabrücker Zeitung am 7. März 2014 darüber, dass zahlreiche Realschulabsolventinnen und -absolventen aus Stadt und Landkreis Osnabrück Absagen von städtischen Gymnasien für Plätze im 10. Jahrgang ihres Wunschgymnasiums erhalten hätten. Als Reaktion auf den Artikel erklärte die Stadt Osnabrück, dass ein Rechtsanspruch auf einen Platz an einem Gymnasien in der Stadt nur für Realschülerinnen und -schüler aus dem Stadtgebiet bestehe.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie wird sichergestellt, dass im Schuljahr 2014/2015 alle Schülerinnen und Schüler mit einem Erweiterten Sekundarabschluss I in Stadt und Landkreis Osnabrück, die eine gymnasiale Oberstufe besuchen wollen, einen entsprechenden Schulplatz erhalten?

2. Gibt es nach Einschätzung der Landesregierung in den Schulen der Stadt und des Landkreises Osnabrück Kapazitätsengpässe im Sekundarbereich II?

3. Gibt es in anderen Regionen des Landes ähnliche Probleme beim Übergang von Realschulabsolventinnen und -absolventen in die gymnasiale Oberstufe oder in berufliche Gymnasien?


Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:

Nach § 101 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) haben die Schulträger das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Gemäß § 113 Abs. 1 NSchG tragen sie die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen. Das Land hingegen ist verantwortlich für die Bereitstellung der erforderlichen Lehrerstunden zur Sicherung der Unterrichtsversorgung. Dementsprechend hat die Stadt Osnabrück als Schulträger dafür zu sorgen, dass u. a. ausreichend Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um alle Schülerinnen und Schüler mit entsprechender Qualifikation in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufen aufnehmen zu können.

In dem in Rede stehenden Zeitungsartikel der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 07.03.2014 wird der Eindruck erweckt, zahlreiche Realschulabgängerinnen und Realschulabgänger mit Erweitertem Sekundarabschluss I würden zum kommenden Schuljahr nicht in die gymnasiale Oberstufe eines Gymnasiums aufgenommen werden. Einen Tag später nahm eine Vertreterin der Stadt Osnabrück zu diesen Ausführungen in derselben Zeitung Stellung. Sie versicherte, es bestehe ein Rechtsanspruch auf den Übergang in die gymnasiale Oberstufe bei entsprechender Qualifikation, dem die Stadt bisher immer nachgekommen sei. Gleiches wird von der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) bestätigt.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. In § 1 Abs. 6 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I ist festgeschrieben, dass Schülerinnen und Schüler mit dem Erweiterten Sekundarabschluss I berechtigt sind, eine Schule mit gymnasialer Oberstufe zu besuchen.

Da die Stadt Osnabrück für die Gymnasien einen gemeinsamen Schulbezirk gebildet hat, haben die betreffenden Schülerinnen und Schüler einen Rechtsanspruch darauf, an einer städtischen Schule mit einer gymnasialen Oberstufe aufgenommen zu werden.

Alle Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Osnabrück, die die Berechtigung zur Aufnahme in die Einführungsphase einer gymnasialen Oberstufe haben, werden somit an einer dieser Schulen in Osnabrück aufgenommen. Einen Rechtsanspruch auf eine Aufnahme an einem bestimmten Gymnasium gibt es nicht. Gegebenenfalls werden Schülerinnen und Schüler durch die NLSchB einzelnen Schulen zugewiesen. Für Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Osnabrück gilt dieses hingegen nicht. Sie haben allerdings einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Schule mit einer gymnasialen Oberstufe im Zuständigkeitsbereich des Landkreises, wie z. B. an den Gymnasien in Bad Iburg, Bramsche, Georgsmarienhütte, Melle, Quakenbrück und Bad Essen sowie an der IGS Fürstenau.

Vor diesem Hintergrund ist sichergestellt, dass im Raum Osnabrück ausreichend Schulplätze in der gymnasialen Oberstufe zur Verfügung stehen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Falls Schülerinnen und Schüler Absagen von Gymnasien erhalten, wird die NLSchB auf Anfrage diese Schülerinnen und Schüler einzelnen Gymnasien zuweisen.

Zu 2:

Nein.

Zu 3:

Nein. In den vier Regionalabteilungen der NLSchB ist kein Fall bekannt, in dem einer Realschulabgängerin oder einem Realschulabgänger mit Erweitertem Sekundarabschluss I die Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe verwehrt worden ist.

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