Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen ist durch einen Erlass geregelt.
Wichtige Inhalte des Erlasses:
- die Bedeutung des Erstunterrichts wird betont;
- Lesen und Schreiben werden als Aufgabe aller Unterrichtsfächer verstanden;
- Förderung wird ggf. bis zum Ende des Sekundarbereichs I in allen Unterrichtsfächern fortgeschrieben;
- die Entscheidung über Förderung liegt in der pädagogischen Verantwortung der Schule;
- die schulische Förderung ist nicht an das Vorliegen ärztlicher oder psychologischer Gutachten gebunden, aber vorgelegte Gutachten müssen pädagogisch ausgewertet und interpretiert werden;
- es können Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gewährt werden;
- Rechenschwierigkeiten werden berücksichtigt.
Um ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung im Zeugnis zu vermerken, wird folgende Formulierung empfohlen:
"Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom … ist im Lesen/Rechtschreiben/Rechnen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung im Schulhalbjahr/Schuljahr abgewichen worden."
Hinweis:
Die Gültigkeitsdauer des Erlasses „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ (LRS-Erlass) vom 04.10.2005 ist mit dem 31.12.2012 abgelaufen. Bis zur Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung ist der Erlass weiter anzuwenden.
Artikel-Informationen
erstellt am:
19.10.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.02.2024