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Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen

Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen ist durch einen Erlass geregelt.

Wichtige Inhalte des Erlasses:

  • die Bedeutung des Erstunterrichts wird betont;
  • Lesen und Schreiben werden als Aufgabe aller Unterrichtsfächer verstanden;
  • Förderung wird ggf. bis zum Ende des Sekundarbereichs I in allen Unterrichtsfächern fortgeschrieben;
  • die Entscheidung über Förderung liegt in der pädagogischen Verantwortung der Schule;
  • die schulische Förderung ist nicht an das Vorliegen ärztlicher oder psychologischer Gutachten gebunden, aber vorgelegte Gutachten müssen pädagogisch ausgewertet und interpretiert werden;
  • es können Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gewährt werden;
  • Rechenschwierigkeiten werden berücksichtigt.

Um ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung im Zeugnis zu vermerken, wird folgende Formulierung empfohlen:

"Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom … ist im Lesen/Rechtschreiben/Rechnen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung im Schulhalbjahr/Schuljahr abgewichen worden."

Hinweis:
Die Gültigkeitsdauer des Erlasses „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ (LRS-Erlass) vom 04.10.2005 ist mit dem 31.12.2012 abgelaufen. Bis zur Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung ist der Erlass weiter anzuwenden.


Bleistift in Kinderhand

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.10.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.02.2024

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