Kopien und Scans in der Schule
Kopien und Scans in der Schule – Gesamtvertrag 01.01.2023 bis 31.12.2027
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben sich mit den Rechteinhabern über eine Vereinbarung verständigt, die den Schulen und Lehrkräften Rechtssicherheit für die Nutzung von Unterrichtsmaterialien und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik für den Unterrichts- und Prüfungsgebrauch im analogen (Papier auf Papier) und digitalen Bereich bietet.
Diese Nutzung darf Unterrichtswerke nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen. Mit Ausnahme von Vervielfältigungen für den Prüfungsgebrauch dürfen die Vervielfältigungen nur von den Lehrkräften für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch hergestellt und an ihre eigenen Schülerinnen und Schüler verteilt werden.
Nach dem neuen Gesamtvertrag vom 21.12.2022 sind für den schulischen Bereich die Anfertigung von Kopien und digitalen Scans in folgendem Umfang zulässig:
a) maximal 15 % eines vertragsgegenständlichen Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten
b) Folgende Werke dürfen vollständig genutzt werden:
- Noten im Umfang von maximal 6 Seiten;
- Schriftwerke, mit Ausnahme von Unterrichtswerken, im Umfang von maximal 20 Seiten;
- Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen;
- vergriffene Werke.
Somit darf z. B. ein fünfseitiges Notenblatt oder ein 20-seitiger Comic komplett kopiert werden. Aus einem 20-seitigen Arbeitsheft dürfen dagegen nur drei Seiten vervielfältigt werden, da Arbeitshefte zu den Unterrichtsmaterialien zählen. Für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke dürfen niemals vollständig vervielfältigt werden. Für diese Werke gilt ausschließlich a).
Die Lehrkräfte können analoge Unterrichtswerke, die ab 2005 erschienen sind, für den eigenen Unterrichtsgebrauch im o.g. Umfang einscannen und diese auch
- digital per E-Mail oder in vergleichbarer Weise an ihre Schülerinnen und Schüler für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvorbereitung und -nachbereitung) weitergeben,
- ausdrucken und die Ausdrucke ggf. an die Schülerinnen und Schüler verteilen,
- für ihre Schülerinnen und Schüler über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und
- im jeweils erforderlichen Umfang abspeichern, wobei auch ein Abspeichern auf mehreren Speichermedien der Lehrkraft gestattet wird (PC, Whiteboard, iPad, Laptop etc.), jedoch Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen (Passwort etc.).
Pro Schuljahr und Schulklasse darf ein Werk maximal in dem festgelegten Umfang analog oder digital vervielfältigt werden. Auf den Kopien sowie zu den Digitalisaten ist stets die Quelle anzugeben (Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr und Seite).
Nutzungen von Beiträgen aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften einschließlich in diesen enthaltenen vollständigen Abbildungen, auch soweit sie gesetzlich erlaubt sind, sind nicht Gegenstand des Gesamtvertrages Vervielfältigungen an Schulen. Damit Lehrkräfte vollständige einzelne Presseartikel für den Unterricht und das Prüfungsgeschehen nutzen können, ist eine Duldungsvereinbarung geschlossen worden. Somit können Lehrkräfte weiterhin Presseartikel für den Unterricht und das Prüfungsgeschehen vollständig vervielfältigen.
Hinweise:
Wie bisher übernimmt das Land Niedersachsen stellvertretend für die Sachaufwandsträger die Zahlung der Lizenzvergütung. Schulen, die einen größeren Fotokopierbedarf haben, können sich direkt an die betreffenden Verlage wenden und dort ergänzende Fotokopierlizenzen einholen. Die Schulbuchverlage und Bildungsmedienhersteller bieten unterschiedliche Lizenzmodelle an – auch im Hinblick auf das Digitalisieren und Abspeichern der Werke. Die Lizenzgebühren sind in diesen Fällen direkt von den Schulen zu entrichten.
Informationen sind auch unter www.schulbuchkopie.de abrufbar
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