Informationsblatt zum Einschulungstermin, Stand: März 2024
(PDF, 0,08 MB)
Vor der Einschulung
Zusammenarbeit Kindergarten und Grundschule - Vorschulische Sprachförderung
• Jedes Kind ist anders.
• Jedes Kind hat seine eigenen Erfahrungen und Interessen.
• Fähigkeiten und Fertigkeiten sind unterschiedlich ausgeprägt.
In der Grundschule sollen alle Kinder gemeinsam miteinander lernen
Der Bildungsauftrag der Schule ist im Niedersächsischen Schulgesetz beschrieben. Dieser Bildungsauftrag soll in der Grundschule auf pädagogisch angemessene Weise in einem für alle Kinder gemeinsamen Bildungsgang erfüllt werden. Dabei ist die Grundschule als erste Schulform entscheidend für die weitere Lernentwicklung und das Lernverhalten des Kindes. Es gilt also, behutsam und von den natürlichen Verhaltensweisen und Bedürfnissen der Kinder ausgehend, die Freude am Lernen zu erhalten und das Interesse an Neuem zu entwickeln.
Sie als Erziehungsberechtigte können dazu beitragen, die Freude Ihres Kindes am Lernen zu erhalten, indem Sie die neue Lebenssituation mit Interesse und Zuneigung begleiten. Reden Sie mit Ihrem Kind über die Schule, wecken Sie seine Vorfreude und Neugierde auf das, was es dort Neues erfahren und lernen wird.
Die Schulanmeldung
Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden Sie zur Anmeldung in die für Ihr Kind zuständige Grundschule eingeladen. Der Schulträger – das ist die Stadt oder die Gemeinde – oder die Grundschule teilen Ihnen den genauen Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit. Im Rahmen der Anmeldung werden u. a. auch die deutschen Sprachkenntnisse Ihres Kindes festgestellt, sofern Ihr Kind im Jahr vor der Einschulung keine Kindertagesstätte besucht. In Kindertagesstätten (Kitas) wird die Sprachentwicklung aller Kinder von Anfang an begleitet und im Alltag pädagogisch gefördert. Im letzten Jahr vor der Einschulung wird diese Sprachförderung noch einmal intensiviert. Die Förderung wird von den pädagogischen Fachkräften der Kita durchgeführt.
Alle Kinder, die bis zum 30. September des Einschulungsjahres ihr 6. Lebensjahr vollenden werden, sind schulpflichtig. Auch jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingeschult werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Die Entscheidung über die Einschulung dieser so genannten „Kann-Kinder“ trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Neue Regelung: Eltern, deren Kinder das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September vollenden, haben nunmehr die Möglichkeit, den Einschulungstermin um ein Jahr zu verschieben. Dabei sollen die Eltern sich bis zum Stichtag 1. Mai eines jeden Schuljahres entschieden haben, ob die Einschulung des Kindes um ein Jahr hinausgeschoben werden soll. In diesem Fall reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schule aus.
Weitere Informationen können dem eingestellten PDF-Dokument entnommen werden.
Schulpflichtige Kinder können für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund ihres Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass sie nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten können. Sie können zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters erfolgt nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten.
Weitere wichtige Informationen vor der Einschulung: