MK Ref42 Gesundheitsberufe innerhalb des NSchG
(PDF, 0,16 MB)
MK Ref42 Gesundheitsberufe außerhalb des NSchG
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Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG gibt dem Bund im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung das Recht, die Zulassung zu den Gesundheitsfachberufen (andere als ärztliche Heilberufe) zu normieren. Von diesem Recht hat der Bund Gebrauch gemacht und Gesetze zu den einzelnen Gesundheitsfachberufen erlassen. Die Länder führen die Gesetze aus.
Die Ausbildung für die Gesundheitsfachberufe
• Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
• Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
• Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
• Masseur und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister
• Physiotherapeutin/Physiotherapeut
• Logopädin/Logopäde
• Diätassistentin/Diätassistent
• Technische Assistentin/Technischer Assistent in der Medizin
• Podologin/Podologe
• Hebamme/Entbindungspfleger
findet an Schulen statt, die in der Regel eng mit Einrichtungen des Gesundheitswesens verbunden sind. Die Ausbildungen sind vollschulisch mit hohen Praxisanteilen organisiert. Theorie und Praxis sind damit bewusst miteinander verzahnt. Die Schulen unterliegen nicht den schulrechtlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes.
Einen umfassenden Überblick über die genannten Berufsausbildungen geben die Informationsseiten der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung:
https://gesundheitsfachberufe.bip-nds.de
Die Ausbildung für die Gesundheitsfachberufe
• Altenpflegerin/Altenpfleger
• Ergotherapeutin/Ergotherapeut
• Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent
ist durch die jeweiligen Gesetze des Bundes normiert und findet an Berufsfachschulen statt, die durch § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Schulgesetzes einbezogen wurden und damit als öffentliche Schulen oder als Schulen in freier Trägerschaft mit dem Status einer Ersatzschule geführt werden können. Weitergehende Informationen zu diesen Bildungsgängen enthalten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Verordnung über die berufsbildenden Schulen Niedersachsen (BbS-VO) und die Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS).
Vielfältige Informationen rund um das Thema Altenpflegeausbildung sind auf der Internetseite http://www.altenpflegeausbildung.net/startseite.html des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erhalten.
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Artikel-Informationen
erstellt am:
09.08.2002
zuletzt aktualisiert am:
09.02.2023