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Förderung der Schulgeldfreiheit

Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule - Sozialpädagogik -, Berufsfachschule - Pflegeassistenz -, Fachschule – Heilerziehungspflege – und der Fachschule – Heilpädagogik - an genehmigten Ersatzschulen


Aufgrund der Aufnahme des § 151 a NSchG besteht seit dem Schuljahr 2022/2023 ein gesetzlicher Anspruch auf Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -,Fachschule - Sozialpädagogik -, Berufsfachschule - Pflegeassistenz - an genehmigten Ersatzschulen.

Durch Entscheidung des Niedersächsischen Landtages zum Haushaltsbegleitgesetz 2023 am 03.05.2023 wurde § 151a NSchG geändert und die Bildungsgänge der Fachschule – Heilerziehungspflege – und der Fachschule – Heilpädagogik – zusätzlich ab dem Schuljahr 2023/2024 aufgenommen.

Um den Schülerinnen und Schülern der genannten Bildungsgänge einen kostenfreien Schulbesuch zu ermöglichen, gewährt das Land solchen Schulen, die als Ersatzschulen genehmigt sind, auf Antrag eine zusätzliche Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit.

Die Höhe der Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit sowie das Antrags- und das Abrechnungsverfahren sind in der Niedersächsischen Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit an genehmigten Ersatzschulen der Bildungsgänge Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule - Sozialpädagogik -, Berufsfachschule - Pflegeassistenz -, Fachschule - Heilerziehungspflege - und Fachschule - Heilpädagogik – (SPBerSchGFVO) geregelt.

Zuständig für die Gewährung der Finanzhilfe ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.


Artikel-Informationen

erstellt am:
18.07.2019
zuletzt aktualisiert am:
24.10.2024

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