Schulen in freier Trägerschaft
Sowohl Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als auch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsische Verfassung (NV) gewährleisten das Recht, Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Sie ergänzen im Rahmen dieser Normen das öffentliche Schulwesen und sind den öffentlichen Schulen gleichwertig; an ihnen können dieselben Abschlüsse erworben werden wie an den öffentlichen Schulen. Schulen in freier Trägerschaft werden als allgemein bildende oder berufsbildende genehmigungspflichtige Ersatzschulen bzw. als anzeigepflichtige Ergänzungsschulen geführt. Vielen dieser Schulen ist ein Internat angeschlossen ("Internatsschulen").
Hier und auf den gesonderten Seiten über die allgemein bildenden und die berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft können Sie Weiteres nachlesen.
Abschlussprüfungen und Abschlüsse Sek. I an Freien Waldorfschulen
AV0-Sek I und EB-AVO Sek I Lesefassung, Stand 25.01.2022
Rechtsvorschriften für die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen
AVO-WaNi 2018 und EB-AVO-WaNi Lesefassung Stand 25.02.2021