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Schulen in freier Trägerschaft

Sowohl Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als auch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsische Verfassung (NV) gewährleisten das Recht, Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Sie ergänzen im Rahmen dieser Normen das öffentliche Schulwesen und sind den öffentlichen Schulen gleichwertig; an ihnen können dieselben Abschlüsse erworben werden wie an den öffentlichen Schulen. Schulen in freier Trägerschaft werden als allgemein bildende oder berufsbildende genehmigungspflichtige Ersatzschulen bzw. als anzeigepflichtige Ergänzungsschulen geführt. Vielen dieser Schulen ist ein Internat angeschlossen ("Internatsschulen").

Hier und auf den gesonderten Seiten über die allgemein bildenden und die berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft können Sie Weiteres nachlesen.

Abschlussprüfungen und Abschlüsse Sek. I an Freien Waldorfschulen

AV0-Sek I und EB-AVO Sek I Lesefassung, Stand 25.01.2022

Rechtsvorschriften für die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen

AVO-WaNi 2018 und EB-AVO-WaNi Lesefassung Stand 25.02.2021



V e r o r d n u n g über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)

  Lesefassung AVO-Sek I (Stand VOÄnd v. 25.01.2022)
(PDF, 0,19 MB)

  AVO-WaNi und EB-AVO-WaNi, Lesefassung
(PDF, 0,53 MB)

Privatschulen in Niedersachsen

Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten:

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.08.2021
zuletzt aktualisiert am:
18.01.2023

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