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Änderung der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Die Niedersächsische Landesregierung hat zur Änderung der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen am 20. Mai 2008 einen Beschluss gefasst. § 5 Abs. 3 ArbZVO-Lehr normiert nunmehr als Regelfall eine zeitliche Verschiebung des Beginns der Ausgleichsphase.

Für Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen erfolgt der Ausgleich der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 2012/13 an, für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen vom Beginn des Schuljahres 2013/14 an. Die Summe der auszugleichenden (zusätzlich erteilten) Unterrichtsstunden erhöht sich um 10 vom Hundert, wenn nach bisherigem Recht ein früherer Ausgleichstermin vorgesehen war. Der regelmäßige Ausgleich erfolgt in einem gleich langen Zeitraum wie die Ansparphase und bedarf keines Antrages.

Auf Antrag einer Lehrkraft kann die Landesschulbehörde für die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine (vom Regelfall) abweichende Dauer oder einen späteren Beginn (an allgemein bildenden Schulen nach dem Schuljahresbeginn 2012/13, an berufsbildenden Schulen nach dem Schuljahresbeginn 2013/14) der Ausgleichsphase bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Ausgleichsphase soll sich auf mindestens ein Schulhalbjahr, bei einem darüber hinausgehenden Zeitraum auf ganze Schulhalbjahre erstrecken. Der Ausgleich kann auch durch eine vollständige Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung bis zur Dauer von zwei Schuljahren erfolgen. Bei der Bewilligung eines späteren Beginns der Ausgleichsphase erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden um 10 vom Hundert, sofern der Zuschlag nicht schon nach Maßgabe der Nr. 1 gewährt wird.

Auf Antrag einer Lehrkraft kann die Landesschulbehörde für die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine Ausgleichszahlung bewilligen. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach den zu Beginn der Ausgleichsphase geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst. Sofern im Verlauf einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtende Arbeitszeitkontostunden erteilt worden sind, ist anstelle der Mehrarbeitsvergütung die anteilige Besoldung nachzuzahlen. Nähere Auskünfte hinsichtlich der individuellen Höhe der Ausgleichszahlung erteilt das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (www.nlbv.niedersachsen.de). Die Ausgleichszahlung wird nach Beendigung der Ansparphase fällig.

Bei Geltendmachung persönlicher Gründe, die darauf beruhen, dass die Lehrkraft auf die Fortgeltung der vor dem 1. August 2008 geltenden Regelungen vertraut hat, bewilligt die Landesschulbehörde auf Antrag einen von Nr. 1 abweichenden früheren Beginn der Ausgleichsphase (an allgemein bildenden Schulen vor dem Schuljahresbeginn 2012/13, an berufsbildenden Schulen vor dem Schuljahresbeginn 2013/14). Es ist weder ein besonderer Nachweis der persönlichen Gründe noch eine Einzelfallprüfung erforderlich. Auch ggf. entgegenstehende dienstliche Gründe sind unbeachtlich.

Für Lehrkräfte, deren Ausgleichsphase vor dem 1. August 2008 begonnen hat, richtet sich der Ausgleich nach den vor dem 1. August 2008 geltenden Regelungen. Die Ausgleichsphase wird nach den zugrunde liegenden bzw. bewilligten Konditionen unverändert fortgesetzt. Eine Anpassung des Verlaufs der Ausgleichsphase an die nunmehr festgelegten Bedingungen findet nicht statt.

Recht
Presseinformation

Gemeinsame Erklärung der Niedersächsischen Kultusministerin, des dbb beamtenbundes und tarifunion landesbund niedersachsen sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt vom 03.09.2008

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