Das Niedersächsische Schulgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2024 (Nds. GVBl. Nr. 35)
Am 15. Mai 2024 hat der Niedersächsische Landtag das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (Nds. GVBl. 2024 Nr. 35) beschlossen.
Mit Artikel 1 des Gesetzes ist die Übergangsregelung in § 183 c Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) angepasst worden. Die Schulträger können die sog. Schwerpunktschulen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören über den 31.07.2024 hinaus bis zum 31.07.2030 führen. Das Erfordernis, dass die Schulträger, die Schwerpunktschulen führen, einen Plan zur Umsetzung der inklusiven Schule vorlegen müssen, ist ebenso entfallen wie das Antragserfordernis.
Eine weitere Schulgesetzänderung betrifft die Partizipation des Landeselternrats, des Landesschülerrats und des Landesschulbeirats an der Kultuspolitik des Landes. Die Beschlussfähigkeit der Gremien ist nach dem neuen § 173 Abs. 7 NSchG gegeben, wenn mindestens die Hälfte der tatsächlichen oder gewählten Mitglieder anwesend ist. Bei Landeselternrat und Landesschülerrat setzt die Beschlussfähigkeit zusätzlich voraus, dass zu Beginn der Amtszeit mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder gewählt wurde. Wird dieses Quorum zu diesem Zeitpunkt erreicht, bleibt die Vertretung für die restliche Amtszeit beschlussfähig, auch wenn im Laufe der Amtszeit einzelne Mitglieder ausscheiden und dadurch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl unterschritten wird.
Diese Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes ist am 22. Mai 2024 in Kraft getreten.
Am 14. Dezember 2023 hatte der Niedersächsische Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2024 (Nds. GVBl. S. 320) beschlossen.
Mit Artikel 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 2024 sind durch eine Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) für die Schulen in freier Trägerschaft die staatlichen Finanzhilfeleistungen erweitert worden. Nach dem neuen § 161 b NSchG gewährt das Land den Trägern von Ersatzschulen und anerkannten Ergänzungsschulen, für die die Träger Finanzhilfe nach den Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnitts erhalten, eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten in Form einer jährlichen Pauschale. Hierdurch soll den wesentlichen Entwicklungen im Schulwesen, insbesondere in den Bereichen Informationstechnik und schulische Sozialarbeit, Rechnung getragen werden.
Zudem gewährt das Land mit dem neuen § 161 c NSchG den oben genannten Trägern allgemein bildender Schulen eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten für den Ausbau von Ganztagsschulen. Auch dieser erfolgt in Form einer jährlichen Pauschale.
Die Förderung umfasst ab dem Jahr 2025 einen Gesamtbetrag von 12,584 Mio. EUR. Im Haushaltsjahr 2024 werden fünf Zwölftel dieses Betrags gewährt.
Diese Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Artikel-Informationen
erstellt am:
03.07.2003
zuletzt aktualisiert am:
13.06.2024